Festzuschüsse für Zahnersatz: Neue Regelung für gesetzlich Versicherte
Für einen bestimmten Befund (Bezahnungssituation im Mund) bezahlen gesetzliche Krankenkassen bei Zahnersatz seit dem 1.1.2005 einen genau definierten Festbetrag als Zuschuss. Dieser Festzuschuss deckt 50 Prozent der festgelegten Kosten für die sog. "Regelversorgung" ab. Das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund als "Standardtherapie" zu Grunde gelegt wird. Sie gilt als "wirtschaftlich und ausreichend", ist aber nicht immer die bestmögliche Therapie. Als Patient haben Sie jedoch mehr Wahlmöglichkeiten als bisher, denn Sie können sich für eine hochwertigere Versorgung entscheiden und erhalten den Festzuschuss auch für Therapien, die bislang nicht bezuschusst wurden. Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung müssen Sie allerdings im vollen Umfang selbst bezahlen. Diese werden nach der Privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.
Das Bonussystem gilt weiterhin: Wer regelmäßig beim Zahnarzt war, erhält einen höheren Festzuschuss. Ist das Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos geführt, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent, nach zehn Jahren um 30 Prozent.
Man unterscheidet drei Versorgungsarten bei Zahnersatz:
- Regelversorgung,
- gleichartiger Zahnersatz,
- andersartiger Zahnersatz.
Von gleichartigem Zahnersatz wird gesprochen, wenn zur Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen hinzukommen. Um andersartigem Zahnersatz handelt es sich, wenn sich der Patient für eine Therapie entscheidet, die sich komplett von der Regelversorgung unterscheidet.
Beispiel: Der Zahn 15 (zweiter kleiner Backenzahn im rechten Oberkiefer) fehlt. Die Regelversorgung bei diesem Befund ist eine einfache Brücke aus preiswerten Materialien. Der Zuschuss für diese Regelversorgung ist von vornherein festgelegt und wurde vom Gesetzgeber aus der Hälfte der statistischen Durchschnittskosten für die einfache Brücke ermittelt. Diesen erhält der Patient als Festzuschuss. Hinzu kommt ein Zuschuss entsprechend Bonusheft. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine keramische Vollverblendung seiner Brücke (= gleichartiger Zahnersatz), so trägt er - wie bisher auch - die Kosten für diese oder andere Zusatzleistungen (z.B. Funktionstherapie) komplett selbst. Diese berechnen sich nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Entscheidet sich der Patient anstelle der Brücke für eine Implantatkonstruktion (= andersartiger Zahnersatz), so erhält er von der Krankenkasse trotzdem nur den Festzuschuss für eine einfache Brücke erstattet. Der Zahnarzt rechnet die gesamte Implantatversorgung als Privatleistung mit dem Patienten ab.
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